Schadenbearbeitung 

Sehr geehrte Geschäftspartner:in und Geschäftsfreunde 

 

Die Bearbeitung von Schäden ist eine aus Haftungsgründen und DSGVO für jeden Makler eine sehr schwierige Angelegenheit.

 

Wir haben uns darum wie folgt entschlossen Ihre Schäden zu bearbeiten.

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Nach Meldung durch Sie als Versicherungsnehmer ergfogt;

 

Die Erstmeldung an die Gesellschaft/en per  Mail oder per Portal mit Angabe Ihre persönlichen Daten wie ;

Name, Adresse, Ihre Erreichbarkeit (Telefon und Mailadresse)

Nach Bekanntagabe der Schadennummer durch die Gesellschaft an uns Makler, werden wir Ihnen diese Daten wie Schaden-nummer, Bearbeiter und dessen Verbindungsdaten weiterleiten.

 

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FERTIG, Ja , dann klincken wir uns aus Haftungsgründen aus !

 

Mit separter Vollmacht und ohne jegliche Haftung, können wir die weitere Bearbeitung durch unsere Partnerfirma UVF gegen Honorar übernehmen. Fragen Sie bei uns an !

 

Anmerkung;

Nur durch einen separaten Bearbeitungsauftrag gegen Honorar gem. unserer AGB und mit vollständiger Maklerhaftungsaus-schlußklausel, sind wir bereits weitere Arbeiten in einem Schaden-vorgang zu übernehmen. 

Dieser Auftrag müssen Sie bei unserem Hause schriftlich stellen.

 

Auszug aus unsereen AGB

 

4.0   Unternehmensberatung   pro Stunde 150,00 €  = 6 BE je 10 Minuten a`25,00 €

        (pauschale Berechnung nach Absprache möglich)                                                           150,00 €

6.0    Schadenbearbeitungen - Übernahme von Bearbeitung

für bestehende Versicherungsschäden aller Art - Bestandverträge 

 ( nach Pos.4.0)   jedoch Mindesthonorar                                                                        100,00 €

für bestehende Versicherungsschäden aller Art - Fremdverträge    

( nach Pos.4.0)   jedoch Mindesthonorar                                                                         150,00 € 

 

Es bleibt jegliche Maklerhaftung für die Bearbeitung ausgeschlossen !!

 

 

Liebe Mandantinnen und Mandanten,

liebe Versicherungsmaklerinnen und Versicherungsmakler,

 

in diesem Newsletter möchten wir Sie auf ein aktuelles Urteil des BGH (Urteil vom 25.09.2024 – IV RZ 350/22) aufmerksam machen und Ihnen eine Empfehlung aussprechen, wie Sie als Vermittler mit dieser aktuellen Rechtsprechung umzugehen haben.

 

In der Literatur und der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung war es sehr umstritten, ob die Obliegenheit des VN, alle Sicherheitsvorschriften erfüllen zu müssen, rechtswirksam ist. Denn eine solche Obliegenheit könnte unwirksam sein, weil der VN aus der Verhaltensvorschrift selbst nicht genau erkennen kann, welche vertraglichen Pflichten ihn treffen können und diese dann zu einer Leistungskürzung oder -ausschluss führen.

 

Der BGH bestätigt hier, entgegen der bisherigen obergerichtlichen Entscheidungen, eine Obliegenheitsvorschrift, welche insbesondere in den gewerblichen Sachversicherungen aber auch in den VGB 2014 enthalten ist. Andere Gerichte sahen die entsprechende Klausel zuvor als intransparent und damit unwirksam an. Das Urteil des BGH hat also auch für Ihre Versicherungsnehmer, sofern Sie Sachversicherungsverträge vermitteln, erhebliche Relevanz. Eine Information und Beratung des VN sollten Sie durchaus in der Beratungsdokumentation festhalten.

 

1.) Was war passiert?

 

Der Versicherer verweigerte nach einer Teilzahlung die Zahlung des Restbetrages einer Versicherungsleistung, wegen einer aus ihrer Sicht fehlenden Freigabe des Bezirksschornsteinfegers, welche nach der geltenden Landesbauordnung zwingend vorgeschrieben gewesen wäre. 

Der BGH hatte sich im Rahmen eines Revisionsverfahrens mit der Frage auseinanderzusetzen, ob folgende Klausel wirksam ist:

 

„B § 8 Obliegenheiten des VN 

 

1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls

 

a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der VN vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind 

 

aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (siehe A § 17)“

 

Die in B § 8 Nr. 1a) aa) VGB 2014 in Bezug genommene Klausel A 

 

§ 17 VGB 2014 lautet auszugsweise:

 

„A § 17 Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten des VN vor dem Versicherungsfall, Sicherheitsvorschriften

 

1. Sicherheitsvorschriften

 

Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der VN …“

 

Das OLG Celle hatte in der Vorinstanz dem Versicherungsnehmer dem Grunde nach Recht gegeben. Der Versicherer wehrte sich mit Erfolg vor dem BGH.

 

 

2.) Entscheidung des BGH

 

Der BGH hält die Klausel für wirksam und insbesondere transparent.

 

Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen VN verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Diesem Bestimmtheitsgebot kommt bei der Vereinbarung von Obliegenheiten wegen der einschneidenden Wirkung der Leistungsfreiheit besondere Bedeutung zu. Die Versicherungsbedingungen müssen erkennen lassen, was der VN im Einzelnen zu tun oder zu unterlassen hat, um seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht zu gefährden. Dem VN soll bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen geführt werden, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden. Nur dann kann er die Entscheidung treffen, ob er den angebotenen Versicherungsschutz nimmt oder nicht. Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist (Senatsurteile vom 19.10.2022 aaO; vom 20.11.2019 – IV ZR 159/18, VersR 2020, 95 = r+s 2020, 45 Rn. 8 mwN).

 

Für einen durchschnittlichen VN sind gesetzliche und behördliche Sicherheitsvorschriften rechtlich verbindliche Anordnungen staatlichen Ursprungs, die gerade das versicherte Risiko vor einer versicherten Gefahr schützen sollen. Unter einer Vorschrift im Sinne der Bedingungen versteht er eine rechtlich verbindliche Anordnung einer zuständigen Stelle, die nicht lediglich den Charakter einer Ermahnung, einer Empfehlung oder eines Ratschlags hat. Unter welchen Voraussetzungen eine rechtlich verbindliche Anordnung zu einer bedingungsgemäßen Sicherheitsvorschrift wird, ist für einen durchschnittlichen VN ebenfalls ausreichend erkennbar.

 

Der Wortteil „Sicherheit“ zeigt dem VN, dass die von ihm zu beachtenden Vorschriften Schutzcharakter haben müssen. Nicht erfasst sind hierbei solche Schutzvorschriften, die in keinerlei Zusammenhang mit dem versicherten Risiko stehen. Erkennbarer Zweck der Obliegenheit ist vielmehr, den Eintritt des Versicherungsfalls zu verhindern oder zu erschweren. Der VR und die Gemeinschaft der Versicherten sollen vor dem erhöhten Risiko geschützt werden, das im allgemeinen mit der Verletzung der Sicherheitsvorschriften verbunden ist. Unter Sicherheitsvorschriften versteht der durchschnittliche VN danach allein solche Anordnungen, die gerade das versicherte Risiko vor einer versicherten Gefahr schützen sollen. Das sind nur Vorschriften, die bezwecken, den Eintritt des Versicherungsfalls mindestens zu erschweren, und dazu bei abstrakter, vom Einzelfall losgelöster Betrachtung auch geeignet sind.

 

Die Ausdrücke „gesetzlich“ und „behördlich“ verweisen den durchschnittlichen VN auf einen öffentlich-rechtlichen Ursprung der Sicherheitsvorschriften. Ein Gesetz ist nach allgemeinem Sprachverständnis eine vom Staat erlassene, rechtlich bindende Vorschrift (Duden Bedeutungswörterbuch, 5. Aufl. Stichwort „Gesetz“). Der Ausdruck „behördlich“ bezeichnet aus der Sicht eines durchschnittlichen VN ebenfalls staatliche Tätigkeiten. In diesem Verständnis sieht sich ein durchschnittlicher VN durch den ihm erkennbaren Sinn und Zweck der Obliegenheit bestätigt, mit der außervertragliche Normierungen vertraglich verbindlich gemacht werden sollen. Der VR möchte sich erkennbar die Sachnähe und das Fachwissen öffentlicher Stellen zunutze machen. Damit verhindert er zugleich, dass die Versichertengemeinschaft anderenfalls für ein Verhalten des VN aufzukommen hätte, obwohl dieses von öffentlichen Stellen als gefährlich für das versicherte Risiko erkannt worden ist. (…)

 

Die Verweisung auf Sicherheitsvorschriften außerhalb der AVB steht der Bestimmtheit der Klausel nicht entgegen. Eine Verweisung auf andere Rechtsnormen ist dem geltenden Recht nicht fremd und auch in AGB nichts Ungewöhnliches. Eine Obliegenheit des VN kann nicht in jedem Fall so konkret gefasst werden, dass sie jede erdenkliche Situation in ihrem Anwendungsbereich genau beschreibt (MünchKomm-VVG/Wandt, 3. Aufl. § 28 Rn. 36). Ohne Verweisungen können allzu detaillierte, unübersichtliche, nur schwer durchschaubare oder auch unvollständige Klauselwerke entstehen, die ihrerseits den Interessen der VN abträglich wären. Auch eine – wie hier – dynamische Verweisung auf ein anderes Regelwerk stellt an sich keine unangemessene Benachteiligung dar (BGH, Urt. v. 14.1.2014 aaO). Sie muss allerdings eindeutig als solche erkennbar sein, weil mit ihr dem Vertragspartner das Risiko zukünftiger Rechtsänderungen aufgebürdet wird, so dass er den Umfang der auf ihn zukommenden Belastungen anhand der bei Vertragsschluss geltenden Vorschriften nicht ermitteln kann (BGH, Urt. v. 12.10.2007 – V ZR 283/06, NJW-RR 2008, 251 Rn. 15).

 

B § 8 Nr. 1a) aa) VGB 2014 führt dem durchschnittlichen VN auch hinreichend deutlich vor Augen, welche Vorschriften er als gesetzliche oder behördliche Sicherheitsvorschriften zu beachten hat, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Bei richtigem Verständnis verbleibt ihm entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kein zur Intransparenz führender ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum. Ebenfalls erfolglos weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass der VR die von B § 8 Nr. 1a) aa) VGB 2014 erfassten gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften durch einen ausdrücklichen Verweis auf brandschutzrechtliche Vorschriften der Landesbauordnungen oder die für das versicherte Gebäude geltenden Genehmigungen oder Brandschutzgutachten konkreter bezeichnen könnte. Einem etwaigen Gewinn an Klarheit für den VN stehen Rationalisierungsinteressen des VR gegenüber. Wie die Revision zu Recht einwendet, ist es ihm nicht möglich, sämtliche Sicherheitsvorschriften zum Schutz der versicherten Sache im Vorhinein aufzuzeigen oder in einer Weise zu konkretisieren, die dem VN einen Erkenntnisgewinn verschaffen könnte. Dies gilt insbesondere für behördliche Anordnungen gegenüber dem VN, die der VR regelmäßig nicht kennt. Im Übrigen ist ein Verstoß gegen das Transparenzgebot nicht schon dann zu bejahen, wenn Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können.

 

Zwar ergibt sich, worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist, der Inhalt der in Bezug genommenen Sicherheitsvorschriften nicht aus B § 8 Nr. 1a) aa) VGB 2014. Um zu erkennen, wie er sich im Einzelfall zu verhalten hat, um seinen Versicherungsschutz nicht zu gefährden, muss der VN die in Bezug genommenen Sicherheitsvorschriften konsultieren. Das ist ihm aber möglich und zumutbar (Schimikowski in Festschrift Langheid, 2022, S. 423, 429). Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass es sich um für den VN verbindliche Vorschriften handelt, deren Inhalt er entweder kennt oder kennen kann, weil sie ihn infolge gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ohnehin treffen. Das gilt insbesondere für allein an den VN gerichtete Anordnungen. Auch über den Inhalt von behördlichen Sicherheitsvorschriften für einen größeren Adressatenkreis oder von gesetzlichen Sicherheitsvorschriften kann er sich an geeigneter Stelle informieren. Zusätzlich den Abdruck oder die Aushändigung von Vorschriften zu verlangen, die der VN unschwer einsehen kann, überspannte dagegen die Anforderungen an das Verständlichkeitsgebot, so der BGH in seinen Urteilsbegründungen.

 

3.) Persönliche Einordnung

 

Diese neuerliche BGH-Rechtsprechung ist leider weniger freundlich für die Versicherungsnehmer, wie auch schon weitere vorangegangene Entscheidungen, denken wir nur an das „Fugenurteil“ oder die Entscheidung zu den Betriebsschließungsversicherung. Die hiesige Entscheidung kann vom Ergebnis eventuell vertreten werden, allerdings überrascht die Begründung tatsächlich. Gegenstand der Auslegung ist der durchschnittliche Versicherungsnehmer. Man will meinen, dass Sie, liebe Leser, deutlich näher am durchschnittlichen Versicherungsnehmer sind als der BGH-Richter. Ob sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer bei Durchsicht der Versicherungsunterlagen wirklich denkt: 

 

In diesem Verständnis sieht sich ein durchschnittlicher VN durch den ihm erkennbaren Sinn und Zweck der Obliegenheit bestätigt, mit der außervertragliche Normierungen vertraglich verbindlich gemacht werden sollen. Der VR möchte sich erkennbar die Sachnähe und das Fachwissen öffentlicher Stellen zunutze machen.“ 

 

Selten habe ich einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer über die außervertragliche Normierung vertraglicher Verbindlichkeiten so sprechen hören.

 

Im Kern lässt sich die Entscheidung auf folgenden (zitierten) Satz herunterbrechen: Einem etwaigen Gewinn an Klarheit für den VN stehen Rationalisierungsinteressen des VR gegenüber.“ Die BGH-Entscheidung hätte nachvollzogen werden können, wenn diese Entscheidung im industriellen Kontext oder aber zumindest nur für den gewerblichen Bereich getroffen worden wäre. Bei professionellen Versicherungsnehmern kann sicherlich eine besondere Sachkunde in den jeweiligen Bereichen vorausgesetzt werden. Unter Umständen besteht dort sogar ein Wissensvorsprung vor dem Versicherer. Im privaten Bereich kann dies sicherlich nicht angenommen werden. Der durchschnittliche VN als Hauseigentümer wird sicherlich kein Wissensvorsprung vor den Versicherungsgesellschaften haben. Ob es dem Versicherungsunternehmen, oder aber dem GDV zumutbar wäre, sämtliche Landesbauordnung zu sichten und dem VN klare Verhaltensaufforderungen zu geben, können Sie ja für sich selbst beantworten.

 

Der Bundesgerichtshof hat jetzt jedenfalls eine klare Entscheidung zugunsten der Versicherer gesprochen. Viele Versicherungsnehmer wissen also nicht, welche Verhaltenspflichten (Obliegenheiten) Sie vor Eintritt eines Versicherungsfalles zu erfüllen haben. Im Rahmen der Schadensregulierungen war dies natürlich immer wieder ein Streitpunkt. Teilweise kürzte der Versicherer erheblich die Versicherungsleistung und drohte sogar mit einer vollständigen Zahlungsverweigerung im Rahmen der Quotelung. Häufig geht es um erhebliche Werte und hohe Versicherungssummen, die für einen Versicherungsnehmer von existenzieller Bedeutung sind, wenn der VR nicht die volle Versicherungsleitung erbringt.

 

4.) Empfehlung

 

Wir würden Ihnen dringend empfehlen, dass Sie in der Beratungsdokumentation dem Kunden darlegen, welche Obliegenheiten der Versicherungsnehmer zu erfüllen hat. Weisen Sie ausdrücklich auf die vertraglichen Klauseln hin und erläutern Sie, welche Verhaltenspflichten und Nachweise ein VN zu erbringen hat. Gerade die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (vor Eintritt des Versicherungsfalles) ist für einen Versicherungsnehmer besonders wichtig. Wir halten es auch nicht für ausgeschlossen, dass der BGH die Auffassung vertreten könnte, dass ein Versicherungsmakler hierüber seinen Kunden bei Vertragsvermittlung zu informieren hat. Bitte dokumentieren Sie daher die erfolgte Beratung zu den Obliegenheiten, die ein Versicherungsnehmer zu erfüllen hat, natürlich auch im Rahmen Ihrer Betreuung.

 

 

 

Stephan Michaelis LL.M.
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 
 
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Auftrag zur Schadenbearbeitung gem. den Servicehonoraren der Firma a i m Insurance GmbH und UVF Beratung.

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Leistungsfreiheit des Versicherers durch eine (arglistige?) Obliegenheitsverletzung des Versicherungsmaklers – Kann das wirklich sein?

 

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
liebe Versicherungsmaklerinnen und Versicherungsmakler,


stellen Sie sich den folgenden Sachverhalt vor: Sie sind von Ihrem Kunden mit der Schadensabwicklung im Rahmen eines Versicherungsfalles in der Wohngebäudeversicherung beauftragt worden. Ihr Kunde übersendet Ihnen Kostenvoranschläge. Diese Kostenvoranschläge leiten Sie per E-Mail an die Versicherung weiter, schreiben im Textfeld jedoch irrtümlich, dass es sich bei der Anlage um Rechnungen handele, die vom Versicherungsnehmer bezahlt worden seien. Tage später erhalten Sie eine Nachricht Ihres Kunden, der sie auf ihren Fehler hinweist und um Richtigstellung gegenüber der Versicherung bittet. Das versäumen Sie allerdings, weil Sie es vergessen haben. Kann ein solcher Fehler jetzt große Konsequenzen haben?

Erst als die Versicherung einige Monate später den Fehler erkennt, stellen Sie als Makler*in klar, dass es sich um einen Irrtum ihrerseits gehandelt hat. Doch ist es da bereits zu spät? Die Versicherung lehnt die Leistung gegenüber Ihrem Kunden nur aufgrund der Verletzung vertraglicher Obliegenheiten ab und begründet dies mit ihrem Fehlverhalten, es nicht sofort richtiggestellt zu haben!

Das hätte Ihnen nicht passieren können? Gut! Denn genau diesen Sachverhalt hatte das OLG Frankfurt a.M. (nachzulesen unter
OLG Frankfurt a.M. Urt. V. 7.12.2022 – 3 U 205/22, BeckRS 2022, 44368) zu entscheiden und gab dem Versicherer sogar Recht. Dieser ist wegen der arglistigen Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten von der Leistungspflicht befreit. Der Versicherungsnehmer erhält keinerlei Leistung. Dem Makler droht natürlich der (nicht versicherte) Haftungsfall in Höhe der berechtigten Versicherungsleistung.

  

1. Die Entscheidungsgründe des Gerichts

 

Das Gericht hat entschieden, dass der Versicherer wegen einer arglistigen Obliegenheitsverletzung des Versicherungsmaklers leistungsfrei geworden ist. Denn nach den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen traf den Kläger (VN) die Obliegenheit, unverzüglich jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Umfangs der Leistungspflicht der Beklagten erforderlich gewesen ist. Für den Fall der vorsätzlichen Verletzung dieser Obliegenheit war Leistungsfreiheit geregelt. Also eine ganz übliche Regelung, die wir aus vielen Versicherungsverträgen kennen.

Zu dieser Obliegenheit gehöre auch, so das OLG weiter, die Vorlage von Belegen über erfolgte Reparaturen. Diese Obliegenheit hat der Versicherungsmakler dadurch verletzt, dass er es unterließ, seine vorherigen falschen Angaben gegenüber dem Versicherer richtigzustellen und damit deren Irrtum, dass die Reparaturen durchgeführt seien, aufrechterhielt. Der Makler habe mit der falschen Bezeichnung der Anlagen auf die Regulierungsentscheidung des Versicherers Einfluss genommen. Denn bei Nichtausführung der Arbeiten hätte allenfalls ein Anspruch in Höhe des Zeitwertes bestanden.

Zum Vorsatz des Maklers führte das Gericht weiter aus: „In subjektiver Hinsicht ist für eine arglistige Täuschung nicht erforderlich, dass der Versicherungsnehmer sich bereichern will und Tatsachen vortäuscht, die zu einer höheren als der geschuldeten Entschädigung führen würden, oder Tatsachen verschweigt, die eine niedrigere Entschädigung zur Folge hätten. Ausreichend ist die Verfolgung eines gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zwecks – sei es die Beschleunigung der Schadenregulierung oder das Ausräumen von Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche – verbunden mit dem Wissen, dass durch dieses Fehlverhalten die Schadenregulierung des Versicherers möglicherweise beeinflusst werden kann.“ 

 

2. Rechtliche Bewertung

 

Das Urteil zeigt zweierlei: Zum einen wird deutlich, wie weit der Begriff der Arglist ausgelegt wird. Grundsätzlich liegt Arglist nur dann vor, wenn jemand in der Absicht handelt, das Regulierungsverhalten des Versicherers zu beeinflussen. Auch wenn die falsche Information nur irrtümlich erfolgte. Dass es der Makler absichtlich unterließ, seinen Irrtum zeitnah richtig zu stellen, genügt für das Vorliegen von Arglist.

Das Urteil ist aber auch aus einem anderen Blickwinkel interessant: Das OLG führt in seiner Entscheidung aus, dass das Verhalten des Maklers dem Versicherungsnehmer zuzurechnen sei, da der Makler im Rahmen der Schadensabwicklung im Auftrag des Klägers handelte. Das Gericht begründet dies mit der sogenannten „Wissenszurechnung“ nach § 166 BGB. Diese ist vor allem bei Aufklärungs- und Anzeigeobliegenheiten, also Erklärungsobliegenheiten, relevant.

Anders als bei Obliegenheitsverletzungen, die sich auf den tatsächlichen Umgang mit dem versicherten Risiko beziehen, bedarf es für die Zurechnung falscher Erklärungen auch keiner Repräsentantenstellung. Denn im Unterschied zur Repräsentantenstellung setzt die Wissensvertretung nicht voraus, dass der Dritte bei der Risiko- oder Vertragsverwaltung in vollem Umfang an die Stelle des Versicherungsnehmers tritt. Wissenserklärungsvertreter ist nach ständiger Rechtsprechung bereits, wer von dem Versicherungsnehmer mit der Erfüllung von dessen Obliegenheiten und der Abgabe von Erklärungen betraut ist. Aufklärungs- und Anzeigepflichtverletzungen des Maklers muss sich der Versicherungsnehmer demnach selbst anrechnen lassen.

 

3. Fazit


Es verbleibt bei dem bekannten Grundsatz: Die Beratungspflichten des Versicherungsmaklers gehen weit. Bei der Verletzung von Anzeige- und Aufklärungsobliegenheiten sind die Erklärungen des Maklers dem Versicherungsnehmer allein aufgrund seiner Beauftragung zuzurechnen. So kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer aufgrund der Falschangaben des Maklers sämtliche Leistungen versagen. Dies gilt sogar dann, wenn sich der Versicherungsnehmer selbst noch um Richtigstellung bemüht.

Täuschungsvorsatz ist nach dieser Rechtsprechung schon dann anzunehmen, wenn irrtümliche Falschangaben nicht zeitnah richtiggestellt werden. Auch vermeintlich kleinere Fehler sind daher unverzüglich zu korrigieren. Dies gilt umso mehr, als dass auch die Vermögensschadens-haftpflichtversicherung beim Vorliegen von Arglist nicht leistet.

Diese interessante Ausarbeitung hat unsere Kollegin Frau Rechtsanwältin Judith Pötter für Sie verfasst. Informieren Sie auch unbedingt Ihre Mitarbeiter über diese Entscheidung. Ein kleiner Fehler muss unverzüglich richtiggestellt werden, sonst droht Ihre Haftung!

 

 

 

Stephan Michaelis LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

 

Anmerkung;

 

Nur durch einen separaten Bearbeitungsauftrag gegen Honorar gem. unserer AGB und mit vollständiger Maklerhaftungsaus-schlußklausel, sind wir bereits weitere Arbeiten in einem Schaden-vorgang zu übernehmen. 

 

Dieser Auftrag müssen Sie bei unserem Hause schriftlich stellen.

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